Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-24/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung beschließt folgende 2. Änderung der 3. Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten:

 

Artikel I

 

§ 17 (Wahlen/Abberufungen) wird wie folgt neu gefasst:

 

Wahlen/Zuteilungs- und Benennungsverfahren

 

(1) Wahlen sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Kommunalverfassung durchzuführen.

 

(2) Zur Durchführung geheimer Wahlen werden jeweils drei Stimmzähler bestimmt.

 

(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(4) Beim Zuteilungs- und Benennungsverfahren wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Mitgliederanzahl der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch eins, zwei, drei, vier, fünf usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Sitze der sachkundigen Einwohner werden zuerst verteilt. Es ist zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaft untereinander ihre Sitze für sachkundige Einwohner gegen Sitze für Gemeindevertreter tauschen und umgekehrt. Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an den Vorsitzenden zu richten.

 

(5) Die Losverfahren werden von der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten durchgeführt. Dies geschieht in öffentlicher Sitzung. Danach teilt die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident den Fraktionen und Zählgemeinschaften mit, wie viele Sitzen und in welcher Zusammensetzung sie die Gremien zu besetzen haben. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären darauf innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen.

 

(6) Die Fraktion- und Zählgemeinschaften haben jede personelle Veränderung innerhalb von einer Woche der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten mitzuteilen.

 

Artikel II

 

Die Änderung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

Ribnitz-Damgarten,

 

 

Stadtpräsident

 

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Sachverhalt

 

Zu Abs. 2: Laut aktueller Geschäftsordnung besteht der Wahlausschuss aus dem Stadtpräsidenten und drei Mitgliedern der Stadtvertretung, die am Beginn der Wahlperiode gewählt werden. Diese Regelung ist ungeeignet, da die erste Wahl der Wahlperiode gerade die Wahl der Stadtpräsidentin/des Stadtpräsidenten ist.

 

Zu Abs. 4 – 6: Mit Inkrafttreten des Moderniesierungsgesetzes für die Kommunalverfassung wird die Verhältniswahl durch das Zuteilungs- und Benennungsverfahren ersetzt. Für die Ermittlung des Stärkeverhältnisses zwischen den Fraktionen und Zählgemeinschaften ist eine Regelung in der Geschäftsordnung erforderlich. Die vorgeschlagen Regelung in § 17 Abs. 4 entspricht der Ermittlung des Stärkeverhältnisses nach dem Höchstzahlverfahren des belgischen Mathematikers d’Hondt. Der Städte- und Gemeindetag empfiehlt die Anwendung dieses Verfahrens, da die Verteilung der Sitze für sachkundige Einwohner leichter zu handhaben ist (die Höchstzahlen stehen im Unterschied zu dem Verfahren nach Hare-Niemeyer in einer Reihenfolge zueinander).

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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