Beschlussvorlage - AD/BV/FA-24/292

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. AD/BV/FA-24/292

 

Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow

 

Die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow beschließt über die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2022.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V beschließt die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow über die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage.

In der Ergebnisrechnung 2022 wird ein Jahresfehlbetrag  i.H.v. 186.087,57 EUR ausgewiesen.

Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, gedeckt werden.
Die Entnahme beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik (31.12.2011), zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage).
Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen (664.429,54 EUR) entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen (437.356,50 EUR) gegenüberstehen. Der Bestand 2022 beträgt 522.801,82 EUR, sodass eine Entnahme in Höhe von 186.087,57 EUR möglich ist.
Das negative Ergebnis verringert sich durch die Inanspruchnahme der zweckgebundenen Kapitalrücklage i.H.v. 186.087,57 EUR auf 0 EUR.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage 2022 zu beschließen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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