Beschlussvorlage - AD/BV/FA-24/291
Grunddaten
- Betreff:
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Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Laura Scheller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen und Bauangelegenheiten der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow
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Entscheidung
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27.02.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss-Nr. AD/BV/FA-24/291
Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2024
Die Gemeindevertretung Ahrenshagen-Daskow beschließt die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow zum 01.01.2024 wie folgt:
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Bisher v.H. |
Erhöht v.H. |
Nunmehr v.H. |
1. Grundsteuer A |
307 |
31 |
338 |
2. Grundsteuer B |
340 |
98 |
438 |
3. Gewerbesteuer |
325 |
65 |
390 |
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzung. Die Gemeinde Ahrenshagen-Daskow übt ihr Hebesatzrecht über die jährliche Festsetzung in der Haushaltssatzung aus.
In der Festlegung des Hebesatzes ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Im Fall der Gewerbesteuer ist jedoch rechtlich vorgeschrieben, dass der Hebesatz mindestens 200 % zu betragen hat.
Bei den Grundsteuern A und B gibt es solche unmittelbar rechtlich normierte Mindesthöhe nicht. Gleichwohl gibt es indirekte Untergrenzen für die Hebesatzhöhe. So ergibt sich aus der haushaltsrechtlichen Pflicht zum Haushaltsausgleich, steigende Kosten durch höhere Einnahmen zu decken.
§ 44 Kommunalverfassung M-V bestimmt die Reihenfolge der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
1. aus Entgelten für die erbrachten Leistungen und
2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen,
soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
Die Anhebung der Hebesätze ist nach Prüfung durch die Verwaltung notwendig, um die rechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung und Gemeindehaushaltsverordnung einzuhalten.
