Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-23/734/01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-23/734/01

 

Beitrittsbeschluss zur II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungs-planes der Stadt Ribnitz-Damgarten

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der Genehmigungserlass des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 19.12.2023 zur
    II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ribnitz-Damgarten wird zur Kenntnis genommen (Anlage).

 

  1. Der in dem Genehmigungserlass zur II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes verfügten Teilgenehmigung und der Teilversagung wird beigetreten.

 

  1. Die Erfüllung der Auflagen wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

 

I. Die von der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten am 20.09.2023 beschlossene II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 19.12.2023 unter Herausnahme der unter Punkt II benannten Flächen mit Auflagen und Hinweisen (Teilgenehmigung) genehmigt. Die Auflagen und Hinweise mit Begründung sind im Einzelnen dem in der Anlage beigefügten Genehmigungserlass zu entnehmen.

 

II. Die Genehmigung für die in der Anlage gekennzeichneten Flächen - SO PV 1 - wurde gemäß § 6 Abs. 3 BauGB versagt (Teilversagung).

 

Die II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes kann erst durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft treten, wenn die Stadtvertretung der Teilgenehmigung und Teilversagung durch Beschluss beigetreten ist. Die Erfüllung der Auflagen ist zu beschließen. Dies führt zu keiner Änderung, die ein neues Verfahren erfordern würde. Die Hinweise werden beachtet.

 

 

Teilgenehmigung / Teilversagung

Mit der II. Änderung der 3. Neubekanntmachung ändert die Stadt westlich und südlich des Ortsteils Borg Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Sportplatz/Golfplatz in ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage. Die Stadt weist hier
3 Teilflächen aus – SO PV1, SO PV 2 und SO PV 3.

 

Der Programmansatz des RREP VP Nr. 5.6 (8) und die Zielsetzung 5.3 (9) des LEP MV stehen der Planung jedoch zum Teil entgegen. Hierauf hat das Amt für Raumordnung und Landesplanung in den Stellungnahmen vom 17.11.2022 sowie 25.04.2023 hingewiesen. Somit wurden nur die Flächen innerhalb des 110 m Streifens beiderseits der Bahnlinie Rostock-Stralsund und der Bundestraße B 105 genehmigt, d. h. SO PV 2 und SO PV 3. Die Fläche SO PV 1 war nur innerhalb des 110 m Streifens genehmigungsfähig. Die Flächen außerhalb des 110 m Streifens (SO PV 1) wurden daher von der Genehmigung ausgenommen, da die II. Änderung der 3. Neubekanntmachung in diesem Punkt nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Bevor hierfür eine Genehmigung möglich ist, muss ein so genanntes Zielabweichungsverfahren erfolgen.

 

Erfüllung:

Der in dem Genehmigungserlass zur II. Änderung der 3. Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes verfügten Teilgenehmigung und der Teilversagung wird beigetreten. Die Teilgenehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist die versagte Fläche mit dem Hinweis auf die Teilgenehmigung deutlich zu kennzeichnen.

 

 

Auflagen

1. Vervollständigung der Verfahrensvermerke in der Planzeichnung

2. Vervollständigung der Verfahrensakte

3. Anpassung der Rechtsgrundlage

 

Erfüllung:

zu 1. Die Verfahrensvermerke dienen bei eventuellem Verlust der Verfahrensunterlagen dazu, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Planes nachzuweisen. Dement-sprechend ist das gesamte Verfahren auf der Planzeichnung abzubilden. Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.

 

zu 2.1 In der Verfahrensakte ist die Begründung mit dem Stand vom 23.02.2023 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingepflegt. Beteiligt wurden die Träger öffentlicher Belange allerdings mit der Begründung mit Stand vom 15.02.2023. Die Begründung mit dem Stand 15.02.2023 wird in der Verfahrensakte ergänzt.

 

zu 2.2 Der Nachweis über die Veröffentlichung im Internet ist ebenfalls in der Verfahrensakte nachweislich zu hinterlegen. Einzig ist hier die Veröffentlichung der Unterlagen auf dem Bauleitplanserver MV zu § 3 Abs. 1 BauGB in der Verfahrensakte zu finden. Nachweise für die Veröffentlichungen auf weiteren Portalen oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fehlen in der Verfahrensakte und sind nachzuweisen.

Die Auslegungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB wurden auf dem Bauleitplanserver und dem B-Server bekannt gemacht. Die entsprechenden Nachweise werden in der Verfahrensakte ergänzt.

 

zu 3. Die Rechtsgrundlage in der Planzeichnung zum Planzeichen „Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage“ ist anzupassen. Es handelt sich um ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO.

Die Rechtsgrundlage in der Planzeichnung wird in Bezug auf den § 11 BauNVO ergänzt.

 

Die Hinweise auf redaktionelle Fehler in der Beschlussvorlage vom 29.08.2023 werden zur Kenntnis genommen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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