Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-23/648

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-23/648

 

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Sanitzer Straße / Rostocker Landweg ", im Verfahren nach § 13 b BauGB

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 103 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Sanitzer Straße / Rostocker Landweg“, im Verfahren nach § 13 b BauGB durch die Öffentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden hat die Stadtvertretung laut den in der Beschlussvorlage vom 20. März 2023 niedergelegten Behandlungsvorschlägen geprüft (Abwägungsprotokoll). Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, welche Anregungen und Bedenken vorgetragen haben, von diesem Ergebnis unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach § 86 der Landes-bauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beschließt die Stadtvertretung den Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Sanitzer Straße / Rostocker Landweg“, im Verfahren nach § 13 b BauGB, bestehend aus dem Planteil (Planzeichnung - Teil A) und dem Textteil (textliche und gestalterische Festsetzungen - Teil B) mit Stand vom 20. März 2023 als Satzung.

 

  1. Die Begründung mit Stand vom 20. März 2023 wird gebilligt.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 103 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Sanitzer Straße / Rostocker Landweg“, im Verfahren nach § 13 b BauGB ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Sanitzer Straße / Rostocker Landweg“, im Verfahren nach § 13 b BauGB in Kraft.

 

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Sachverhalt

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 umfasst Flächen nördlich der Bebauung „Am Petersdorfer Weg“ im Übergang zur Bebauung an der „Schanze“. Derzeit stellen sie sich als gewerbliche Brachflächen und landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünflächen) dar. Planungsziel ist die Beräumung der gewerblichen Brachflächen und die Entwicklung eines Wohngebietes - im Zusammenhang mit der westlich angrenzenden Grünfläche.

Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt sowie im Privateigentum. Die Verhandlungen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sind noch nicht abgeschlossen. Ein entsprechendes Umlegungsverfahren ist in Bearbeitung. Die Kosten des Planverfahrens werden von den Eigentümern anteilig getragen.

Mit dem Vorentwurf des Bebauungsplanes wurden die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange (TöB) / Behörden frühzeitig beteiligt. Seitens der TöB / Behörden wurden keine wesentlichen Bedenken vorgetragen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden ein Sammelwiderspruch und mehrere Einzelwidersprüche der Anlieger der Straße „Am Petersdorfer Weg“ abgegeben. Hauptkritikpunkt war die verkehrliche Erschließung sowie das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Im Rahmen eines Erörterungstermins wurde nachfolgender Konsens gefunden:

  • Das Bebauungsplangebiet wird über eine separate Zufahrt im Bereich der alten Nordland-Zufahrt, direkt von der Sanitzer Straße, erschlossen.
  • Am Ende der Planstraße A wird ein PKW Wendehammer angeordnet sowie ein Durchfahrtsverbots ausgeschildert - ausgenommen für große Ver- und Entsorgungsfahrzeuge
  • Die Firsthöhe der Gebäude im WA 1 und WA 3 wurde auf 9,0 m reduziert.

 

Des Weiteren wurden folgende Punkte (außerhalb des Plangebietes) vereinbart:

  • Herrichtung des Verbindungsstückes des Rostocker Landweges – zwischen der Planstraße und der Straße „Am Rostocker Landweg“
  • Ausweisung der Planstraße und der Straße „Am Petersdorfer Weg“ als verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße)

 

Mit dem Entwurf des Bebauungsplanes wurden die Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und die Träger öffentlicher Belange (TöB) / Behörden gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Die seitens der TöB / Behörden vorgetragenen Anregungen / Bedenken wurden einvernehmlich abgearbeitet. So bestanden vertiefende Klärungserfordernisse in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung und die verkehrstechnische Erschließung für das „dreiachsige Müllfahrzeug“. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB wurden keine Stellungnahmen abgegeben

Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Weiterführung und Abschluss des Umlegungsverfahrens

 

Bisherige Beschlussfassung:

Aufstellungsbeschluss: 11. Dezember 2019

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss: 15. Juni 2022

 

 

 

Bemerkung:

Ausführliche Anlagen liegen bei den Fraktionsvorsitzenden zur Einsichtnahme vor

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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