Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-23/614

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/HA-23/614

 

Grundsatzbeschluss zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadtvertretung sowie ihrer Ausschüsse und Ortsbeiräte während der SARS-CoV-2-Pandemie

 

Die Stadtvertretung beschließt, vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie (KVAbwG M-V), dass

  • in ihren Sitzungen sowie den Sitzungen ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleiben kann und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen werden

bzw.

  • ihre Sitzungen sowie die Sitzungen ihrer Ausschüsse und Ortsbeiräte ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden (Videokonferenz) und die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und keine Zweifel an der Identität bestehen.

 

Die Einzelfallentscheidung trifft die/der Vorsitzende des Gremiums im Einvernehmen mit dem Stadtpräsidenten.

 

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Sachverhalt

 

Der Landtag hat zum 1. Januar 2023 das KVAbwG M-V erlassen. Es eröffnet den kommunalen Körperschaften für Zeiträume, in denen eine Rechtsverordnung entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes in Kraft ist, Gremiensitzungen ohne unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum durchzuführen und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze zu übertragen oder Gremiensitzungen ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchzuführen und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander zu verbinden (Videokonferenz). Ein entsprechender Grundsatzbeschluss ist möglich und empfehlenswert.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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