Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-22/515

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-22/515

 

Aufhebung des Beschlusses zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Ländliche Wohnsiedlung Borg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Ländliche Wohnsiedlung Borg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB, Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-21/378 vom 20. Oktober 2021, wird aufgehoben.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt/Begründung:

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplanes (VE-Plan) Nr. 12, „ländliche Wohnsiedlung Borg“ ist seit 1994 in Kraft. Planungsziel war die Errichtung von 3 Doppelhäusern sowie die vollständige Herstellung der Erschließungsanlagen. Im Durchführungsvertrag zu dem VE-Plan hatte sich Investor verpflichtet, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu errichten, wobei diese bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Das Vorhaben ist bis heute nicht realisiert. Die Fläche ist vollständig Bestandteil des sich im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 96, dessen Entwurf die Stadtvertretung in der Sitzung am 18. August 2021 beschlossen hat. Angesichts des absehbaren Abschlusses dieses Planverfahrens ist die Stadt gehalten, die rechtswirksame Satzung des VE-Planes Nr. 12 aufzuheben. Das entsprechende Planverfahren ist durch einen Beschluss einzuleiten. Die Kosten des Verfahrens tragen die betroffenen Flächeneigentümer.

Der Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Ländliche Wohnsiedlung Borg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB, Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-21/378 vom 20. Oktober 2021 kann aufgehoben werden, da in Abstimmung mit dem Landkreis das beschleunigte Verfahren nicht zu Anwendung kommt. Das Aufhebungsverfahren wird stattdessen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, wohingehend die Stadtvertretung in ihrer Sitzung vom 4. Juli 2018 bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

 

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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