20.02.2018 - 6 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Bitte der Ausschussmitglieder von der letzten Sitzung an die Verwaltung wurde gefolgt und es wurde mit allen Anliegern gesprochen.

Die Anregungen wurden dem Projektanten übergeben, der dies im Planverfahren klären muss.

Die Trennung der Einfahrten Parkplatz und Bewohner Glashütte wurde für das weitere Planverfahren gem. den Forderungen der Anlieger vorgenommen

Die geänderte Zufahrtsituation und die damit verbundenen Grenzen sind Bestandteil des heutigen Beschlusses.

 

 

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Beschluss

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-18/557

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Einzelhandelsstandort Glashütte“, Saaler Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Für die Flurstücke 1524/28, 1524/29 und 1524/30 der Flur 1 der Gemarkung Damgarten wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB aufgestellt.

 

  1. Das Plangebiet wird begrenzt:
  • im Norden durch die Wohngrundstücke „Saaler Chaussee 7“ und „Waldstraße 2“
  • im Osten durch die „Kastanienallee“
  • im Süden durch die Wohngrundstücke „Glashütte 11“ und „Glashütte 15“ sowie die Straßenfläche „Glashütte“
  • im Westen durch die „Saaler Chaussee“

 

  1. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für den Neubau eines Einzelhandelsmarktes
  • Sicherstellung der Erschließung
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Weiterhin wird nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbarsind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis

Beschlussempfehlung für die Stadtvertretung:

 

Abstimmungsergebnis

 

Anzahl der Mitglieder:

 

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

9

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage