19.07.2017 - 12 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften, erklärte, dass im Gebiet zwischen der Tankstelle und dem Reifenhandel ein Wohn- und Mischgebiet entstehen soll. Auf Nachfrage von Herrn Stadtvertreter Hänsen erläuterte er, dass das Ortseingangschild nicht versetzt werden muss.

 

 

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Beschluss

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-17/438

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohn- und Mischgebiet Damgartener Chaussee II“, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Für die Flurstücke 6/5 tlw., 25 tlw., 27/11 tlw., 28, 29, 30, 31, 32 und 33 der Flur 12 Gemarkung Ribnitz wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB aufgestellt.

 

  1. Das Plangebiet wird begrenzt:
  • im Norden durch die „Damgartener Chaussee“
  • im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/ Autohandel und -werkstatt)
  • im Süden durch Bahnanlagen
  • im Westen durch das Gewerbe- und Einzelhandelsgrundstück Damgartener Chausee 61b/61 c (Tankstelle und Lebensmitteldiscounter) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“

 

  1. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
  • Entwicklung eines Wohn- und Mischgebietes
  • Sicherstellung der Erschließung
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

 

  • 14-tägige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis

 

Anzahl der Mitglieder:

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage