06.07.2017 - 10 Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Zusätze:
- Verfasser: Frau Karnatz
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 06.07.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bildung, Tourismus und Kultur
- Bearbeiter:
- Anett Ahrens
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten wurde mit Bescheid vom 23.04.2012 beschränkt auf die Stadtteile Ribnitz und Damgarten sowie die Ortsteile Langendamm, Klockenhagen, Körkwitz, Hirschburg, Neuheide und Neuhof die staatliche Anerkennung als Erholungsort erteilt. Sie ist daher nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V befugt, für das Erhebungsgebiet Kurabgabe zu erheben.
Frau Karnatz betonte, dass die Stadt Ribnitz-Damgarten in Anbetracht zur Haushaltssituation diese erheben muss und zum 01.01.2018 in Kraft treten soll. Vor dem Hintergrund stetig steigender Ausgaben für städtische Pflichtaufgaben soll die Generierung zusätzlicher Einnahmen ermöglichen, die vorhandenen touristischen Infrastruktureinrichtungen und die Qualität der Angebote erhalten und ausbauen. Die Einnahmen aus der Kurabgabe werden zweckgebunden verwendet und kommen damit direkt dem Tourismus zugute.
Frau Karnatz erläuterte ausführlich die Kalkulation der Kurabgabe. Die Kalkulation basiert auf den Planansätzen für die Jahre 2018 bis 2020. Auf der Grundlage der Übernachtungs- und Tagesbesucherzahlen in der Haupt- und Nebensaison ergibt sich unter Berücksichtigung des Abzugs eines Anteils für Einwohner eine maximale Gebühr von 3,21 € in der Hauptsaison und von 2,24 € in der Nebensaison.
Nach Vergleich anderer Erhebungsgemeinden und unter Berücksichtigung, dass Ribnitz-Damgarten Mittelzentrum ist, werden folgende Abgabensätze vorgeschlagen:
Hauptsaison 1,50 € / Tag, ermäßigt 1,20 € / Tag
Nebensaison 1,20 € / Tag, ermäßigt 0,85 € / Tag
Jahreskurabgabe 40,50 € (z.B. Zweitwohnung)
Tagestouristen müssen in die Satzung mit einbezogen werden, da sie wie auch die Übernachtungsgäste die touristischen Angebote nutzen können. Der Erwerb der Tageskurkarte wird zunächst über die Tourist-Information und den Parkautomaten möglich sein. Herr Ilchmann merkte an, dass die Umstellung der Parkautomaten kein Problem darstellt und bei Saisonwechsel im Winter erledigt werden kann.
Die Satzung ist zunächst für 3 Jahre kalkuliert.
Weiterhin macht Frau Karnatz darauf aufmerksam, dass ein ehrliches Meldeverfahren Voraussetzung ist. Vermieter müssen monatlich die Übernachtungszahlen übermitteln.
Rechnerisch sind 178.266 € Einnahmen aus der Kurabgabe möglich, davon 50.000 € von Tagestouristen, realistisch aber zwischen 100.000 € - 120.000 € anzusetzen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Kurabgabe steuerpflichtig ist. Diese beträgt zurzeit 7 %.
Herr Stadtaus erfragte, ob die Satzung durch die Verwaltung erstellt wurde oder ob es eine Mustersatzung gibt. Frau Karnatz teilte mit, dass sie und ihre Mitarbeiter sich an Satzungen anderer Gemeinden gelehnt und sie zum Teil übernommen haben.
Herr Huth bemängelte die Formulierung des § 3 Absatz 1, Nr 1 der Satzung:
„Von der Kurabgabepflicht befreit sind Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwager und Schwägerinnen, Großeltern von Personen, die in der Stadt Ribnitz-Damgarten ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden und die zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen und an entsprechnenden öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen.“
Dies zu prüfen, wird sehr schwierig. Seiner Meinung nach und ist die Formulierung nicht akzeptabel.
Der Finanzausschuss bittet um Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt:
„Von der Kurabgabepflicht befreit sind Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwager und Schwägerinnen, Großeltern von Personen, die in der Stadt Ribnitz-Damgarten ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.“
Herr Schmidt erfragte, ob die Kurkarte in anderen Gemeinden gilt? Frau Karnatz gab an, dass dies schon so ist, aber nicht mit in die Satzung verankert werden kann.
Beschluss
Der Finanzausschuss empfiehlt die Beschlussvorlage mit 3 Stimmenenthaltungen und unter Berücksichtigung der Änderung des § 3 Abs. 1 Nr 1 der Satzung der Stadtvertretung zur Beschlussfassung.
Beschluss-Nr. RDG/BV/TA-16/257
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Ribnitz-Damgarten
Die Stadtvertretung beschließt die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Ribnitz-Damgarten (einschließlich der vorgelegten Kalkulation).
Anlagen zur Vorlage
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