12.09.2024 - 6 Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklag...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Waack erläutert die Zweckmäßigkeit einer Kapitalrücklage. Um einen Haushaltsausgleich zu erreichen, kann diese nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V in Anspruch genommen werden.

Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme ist in diesem Rahmen möglich, soweit in der Kapitalrücklage seit Beginn der Doppik zugeführte Beträge aus investiven Zuweisungen gegenüberstehen.

Bestand der zKRL am 01.01.2023:   +   9.981.938,83 Euro

Investive Zuweisungen 2023    +   1.283.847,09 Euro

notwendige Entnahme zum Haushaltsausgleich: -       137.786,68 Euro

Bestand der zKRL am 31.12.2023:   + 11.127.999,24 Euro

Herr Kasch teilt mit, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind und der Rechnungsprüfungsausschuss der Beschlussvorlage bereits zugestimmt hat.

 

Reduzieren

Beschluss

Beschluss:

Der Finanzausschuss stimmt der Beschlussvorlage zu und empfiehlt diese der Stadtvertretung zur Beschlussfassung.

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2023 in Höhe von 137.786,68 Euro.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

7

Ja- Stimmen

7

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0