12.09.2024 - 6 Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklag...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
1. Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 12.09.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Waack
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Waack erläutert die Zweckmäßigkeit einer Kapitalrücklage. Um einen Haushaltsausgleich zu erreichen, kann diese nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V in Anspruch genommen werden.
Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme ist in diesem Rahmen möglich, soweit in der Kapitalrücklage seit Beginn der Doppik zugeführte Beträge aus investiven Zuweisungen gegenüberstehen.
Bestand der zKRL am 01.01.2023: + 9.981.938,83 Euro
Investive Zuweisungen 2023 + 1.283.847,09 Euro
notwendige Entnahme zum Haushaltsausgleich: - 137.786,68 Euro
Bestand der zKRL am 31.12.2023: + 11.127.999,24 Euro
Herr Kasch teilt mit, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind und der Rechnungsprüfungsausschuss der Beschlussvorlage bereits zugestimmt hat.