01.06.2022 - 12 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schneider erläutert kurz, dass Investor die Energiepark Linstow GmbH ist, wobei hier Gesellschafter zu 50 % die WEMAG über deren Tochter mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH und zu 50 % er selbst ist. Frau Zeuge, aus Borg, erklärt, dass ihr Grundstück im Plangebiet liegt und durch die Photovoltaikanlage eingebaut werden würde. Herr Schneider dankt für den Hinweis und bietet Frau Zeuge an in engem Austausch zu bleiben, um die Einschränkungen so gering wie möglich zu halten.

 

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Beschluss

RDG/BV/BA-22/522

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 112 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Photovoltaikanlage an der Bahnstrecke Rostock-Stralsund“, OT Borg

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

Für die Flurstücke 93/4 tlw., 94, 95, 96/2 tlw., 101/1 tlw., 101/2 tlw., 101/3 tlw., 102/2 tlw., 103 tlw., 107/5, 107/7 tlw., 107/8 tlw., 107/9, 107/11 tlw., 197/12, 119 tlw., 120, 121 tlw., 122, 123, 124 tlw., 125, 126, 127 tlw., 128, 129 und 130 der Flur 1 Gemarkung Borg wird ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

Das Plangebiet wird begrenzt:

  • im Osten durch die Straße „Am Wäldchen“ und das Wohngrundstück „Am Wäldchen 2“
  • im Norden durch die Wohngrundstücke „Bei den Borger Tannen 2 und 3“, die Bundestraße B 105 und Anlagen der Deutschen Bahn GA (Bahntrasse)
  • im Westen durch das Wohngrundstück „Am Wäldchen 6“ und landwirtschaftliche Nutzflächen
  • im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen

 

Es werden folgende Planziele angestrebt:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
  • Beachtung der naturräumlichen Ausstattung
  • Sicherstellung der Erschließung

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in Form einer dreiwöchigen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Herr Schneider nahm aufgrund § 24 Abs. 1 KV M-V an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Anzahl der Mitglieder

7

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

5

Ja- Stimmen

5

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage