13.04.2021 - 8 Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Widuckel informierte über die Beschlussvorlage. Auf Nachfrage von Herrn Widuckel informierte Herr Körner, dass der Investor trotz des Brandes und der hieraus erhöhten Abrisskosten weiter an dem Projekt festhält.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-21/277

 

Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 107 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Rostocker Landweg 6“, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Für das Flurstück 89 der Flur 11 Gemarkung Ribnitz wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des § 13 a BauGB aufgestellt.

 

  1. Das Plangebiet wird begrenzt:
  • im Norden durch die Grundstücke „Margaretenstraße 2, 2 a, 4, 6, 8 und 10“
  • im Osten durch die Straßen „Rostocker Landweg“ und „Margaretenstraße“
  • im Süden durch das Grundstück „Rostocker Landweg 8“
  • im Westen durch die Werkstätten des CJD

 

  1. Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
  • Rückbau der Gewerbebrache
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für den Bau von 3 Mehrfamilien-häusern
  • Sicherung der Erschließung, auch für die westlich angrenzenden CJD Werkstätten
  • Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach
    § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist als dreiwöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchzuführen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

8

Ja- Stimmen

8

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage