30.10.2019 - 12 Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über das be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- Verantwortlich: Herr Körner
- Gremium:
- Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
- Datum:
- Mi., 30.10.2019
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Heiko Werth
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften, führt einleitend aus, dass das betroffene Gebiet in der Barther Straße durch die erfolgte Straßensanierung an Image gewonnen hat. In Bezug auf die dortigen Gewerbegebäude besteht aus städtebaulicher Sicht dringend Handlungs-bedarf. Die Interessen der Eigentümer stehen dem zum Teil entgegen.
Die Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über das besondere Vorkaufsrecht im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes soll verhindern, dass durch Einzelmaßnahmen zukünftige Entwicklungen zum Wohle der Allgemeinheit nicht mehr durchgeführt werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist an diverse Bedingungen geknüpft und stellt keine Enteignung dar. Mit dem Beschluss
verfügt die Stadt über eine bessere Position in Verhandlungen mit potentiellen Käufern und hat die Option, im Bedarfsfall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Kaufverträge einzusteigen.
Herr Stadtpräsident Huth und Herr Stadtvertreter Gohs vertreten den Standpunkt, dass es gut ist, diese Option zu haben, nach Möglichkeit aber kein Gebrauch vom Vorkaufsrecht gemacht werden sollte, sondern eine Einigung mit dem Käufer das Ziel ist.
Herr Stadtvertreter Leipold lehnt die Satzung ab, da sie einen Eingriff in die Vertragsgestaltung
zwischen Verkäufer und Käufer ermöglicht. Sie steht der Stadt nicht gut zu Gesicht.
Beschluss
Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-19/039
Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über das besondere Vorkaufsrechts gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken im Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 74 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung Barther Straße“
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten folgende Satzung erlassen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan (Anlage 1) markiert und umgrenzt. Er entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Wohnbebauung Barther Straße“, dessen Aufstellung die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten am 25.04.2012/13.06.2012 beschlossen hat. Betroffen sind die Flurstücke 1203, 1204, 1205, 1206, 1209, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214, 1215, 1216, 1217, 1218, 1219, 1220, 1221, 1222, 1223/2, 1224, 1229/9 tlw. und 1734 der Flur 1 der Gemarkung Damgarten.
Der Lageplan (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.
2
Zweck
Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
Nr. 74 lauten ergänzend zu den Zielen im Aufstellungsbeschluss wie folgt:
- Beseitigung städtebaulicher Missstände
- Entwicklung von Wohnbauflächen
- Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung
- Sicherstellung der Erschließung
Mit der Aufstellung dieser Satzung über das besondere Vorkaufsrecht soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplanes unterstützt bzw. gesichert werden.
Die Stadt fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das im § 1 bezeichnete Gebiet, indem sie städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht zieht.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Ribnitz-Damgarten gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
§ 4
Mitteilungspflicht
Nach § 28 Abs.1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Stadt Ribnitz-Damgarten unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen. Die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ribnitz-Damgarten,
Ilchmann
Bürgermeister
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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