02.05.2018 - 17 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemein...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Zusätze:
- Verfasser: Frau Mittermayer
- Gremium:
- Gemeindevertretung Semlow
- Datum:
- Mi., 02.05.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:35
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Beschluss-Nr. Se/BV/HA-18/113
6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Semlow vom 2. Mai 2018 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow erlassen:
Artikel I
1. § 5 (Ausschüsse der Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Sitzungen der Ausschüsse zu unterrichten.
2. § 6 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
Neben den Aufgaben, die dem Bürgermeister gesetzlich übertragen sind, entscheidet er ferner gemäß
§ 22 Abs. 4 KV M-V:
1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, bis zu einem Wert von 5.000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 250 Euro pro Monat
2. bei überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, je-doch nicht mehr als 1.000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 500 Euro je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Gemeindegrundstücken bis zu einem Wert von 5.000 Euro
4. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Wert von 25.000 Euro
5. bei Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100 Euro
6. bei Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500 Euro, diese Grenze gilt auch für den
Abschluss von Architekten- und Ingenieurleistungen
7. bei Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Wert von 250 Euro
8. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB
9. über die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften
10. über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern; soweit vom gemeindlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die Gemeindevertretung zuständig.
11. bei Aufnahme und Umschuldungen von Krediten.
3. § 8 (Öffentliche Bekanntmachungen), Abs. 5, Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
1. Semlow, Hauptstraße - Ecke Landweg
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Semlow,
Eichler
Bürgermeisterin
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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