02.05.2018 - 17 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Durch Frau Eichler werden die notwendigen Änderungen der Hauptsatzung erläutert.

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Beschluss

Beschluss-Nr. Se/BV/HA-18/113

 

6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Semlow vom 2. Mai 2018 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Semlow erlassen:

 

Artikel I

 

1. § 5 (Ausschüsse der Gemeindevertretung) wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Sitzungen der Ausschüsse zu unterrichten.

 

2. § 6 (Bürgermeister/Stellvertreter) wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 6

Bürgermeister/Stellvertreter

 

Neben den Aufgaben, die dem Bürgermeister gesetzlich übertragen sind, entscheidet er ferner gemäß
§ 22 Abs. 4 KV M-V:

1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, bis zu einem Wert von 5.000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einem Wert von 250 Euro pro Monat

2. bei überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, je-doch nicht mehr als 1.000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Wert von 500 Euro je Ausgabenfall

3. bei Veräußerung oder Belastung von Gemeindegrundstücken bis zu einem Wert von 5.000 Euro

4. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Wert von 25.000 Euro

5. bei Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 100 Euro

6. bei Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500 Euro, diese Grenze gilt auch für den
Abschluss von Architekten- und Ingenieurleistungen

7. bei Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Wert von 250 Euro

8. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach BauGB

9. über die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften

10. über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern; soweit vom gemeindlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die Gemeindevertretung zuständig.

11. bei Aufnahme und Umschuldungen von Krediten.

 

3. § 8 (Öffentliche Bekanntmachungen), Abs. 5, Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Semlow, Hauptstraße - Ecke Landweg

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Semlow,

 

 

Eichler

Bürgermeisterin

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder:

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage