24.11.2016 - 5 Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Frau Schulz erläutert, dass ab 01.01.2016 im Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Regelungen gelten.

 

Diese Gesetzesänderung bedeutet:

  1. Privatrechtliches Tätigwerden ist in Zukunft stets umsatzsteuerbar.
  2. Die Vermögensverwaltung schließt die Steuerbarkeit nicht mehr aus.
  3. Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000  € ist nicht mehr relevant.

 

 

 

 

Die Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.

Die Stadt hat umsatzsteuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Soll ein Tätigkeitsbereich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer unterworfen werden, kann diese Wirkung durch Handeln in privatrechtlicher Form herbeigefügt werden. (Verträge, Entgelte durch Entgeltordnungen)
  2. Möchte man die Umsatzsteuer vermeiden, muss die Stadt zwingend öffentlich-rechtlich handeln (Benutzungssatzungen und Festsetzung von Benutzungsgebühren).

Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten eingehend geprüft werden, insbesondere auch hinsichtlich der evtl. positiven finanziellen Auswirkungen für die Stadt.

Bis zum 31.12.2016 hat die Stadt Ribnitz-Damgarten Zeit, die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG dem Finanzamt zu übergeben. Innerhalb der nächsten 4 Jahre kann entschieden werden, ob dies die erwünschten positiven finanziellen Auswirkungen für die Stadt eingebracht hat und die Option weiter angewendet wird. Weiterhin betont Frau Schulz, dass Leistungen (nachhaltige Tätigkeiten) der Stadt, die in Konkurrenz mit anderen Unternehmen stehen, umsatzsteuerpflichtig sind. Gegenwärtig wird für die Touristinfo und die Jagdpacht UST abgeführt.

 

 

 

Reduzieren

Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt die Beschlussvorlage der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG der Stadtvertretung zur Beschlussfassung.

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/FA-16/321

 

Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG

 

Die Stadtvertretung beschließt in Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG, dass für sämtliche Umsätze der Stadt Ribnitz-Damgarten, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 erzielt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.

 

Die entsprechende Optionserklärung ist dem Finanzamt gegenüber vor dem 31. Dezember 2016 abzugeben.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder:

9

 

 

 

 

 

 

davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen

0

Stimmenthaltungen:

0

 

 

Online-Version dieser Seite: https://ribnitz-damgarten.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=298&TOLFDNR=3863&selfaction=print