28.02.2024 - 9 Aufstellungsbeschluss über die VII. Änderung de...

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Wortprotokoll

 

Im Zusammenhang mit einer Anfrage von Frau Stadtvertreterin Wippermann informiert Herr Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften, dass es bezüglich des angrenzenden Grundstückes des ehemaligen Intershops einen Wechsel des Eigentümers gab. Die Stadt steht mit dem Erwerber in Kontakt, um zu prüfen, ob sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens in entsprechender Ergänzung eine komplexere Lösung ergeben könnte.

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Beschluss

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-24/780

 

Aufstellungsbeschluss über die VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Körkwitzer Weg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Ablauf des 8. März 1999/27. September 2004 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Körkwitzer Weg“, wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB im nachfolgenden Teilbereich, begrenzt

 

  • begrenzt im Westen und Norden durch die Straße „Am See“
  • im Osten durch ein Grabengrundstück und die Grundstücke „Am See 50“ und „Rostocker Straße 5“
  • im Süden durch die „Rostocker Straße“

 

geändert. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 25/8, 25/9, 25/10 und 25/11 der Flur 15 der Gemarkung Ribnitz. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

 

  1. Ziele der Änderung und Ergänzung

 

  • Änderung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gestaltung der Gebäude
  • Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

 

  1. Gem. § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Rahmen einer dreiwöchigen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.

 

5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

21

Ja- Stimmen

21

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage