28.02.2024 - 10 Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und ...

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Wortprotokoll

 

Herr Stadtpräsident Westendorf erklärt, dass es bei der Änderung des Bebauungsplanes um die Ersetzung einer Schallschutzwand durch einen Schallschutzwall geht. Die Errichtung eines Walls wird durch das Einverständnis eines Grundstückseigentümers möglich und führt zur Kostenersparnis.

 

Herr Körner informiert darüber, dass im Zusammenhang mit der Erschließung des Bebauungsplangebietes Abholzungen erforderlich wurden.

 

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Beschluss

Beschluss Nr. RDG/BV/BA-24/773

 

Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung und I. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Ablauf des 6. März 2023 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB, begrenzt:

 

  • im Norden durch die Damgartener Chaussee und das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 61 b“ (Tankstelle)
  • im Osten durch das Gewerbegrundstück „Damgartener Chaussee 63“ (Reifengeschäft/Autohandel und -werkstatt) und Grünflächen
  • im Westen durch das Gewerbegrundstück Damgartener Chaussee 61 b (Tankstelle), die Wohngrundstücke „Theodor-Fontane-Straße 25 – 33“ (nur ungerade) sowie die Wohnbebauung „Theodor-Körner-Straße 5 und 6“
  • im Süden durch Bahnanlagen und die Wohngrundstücke „Theodor-Körner-Straße 6, 7 und 8“

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB geändert und um nachfolgenden Teilbereich, begrenzt:

  •  
  • im Norden und Osten durch Gewerbeflächen der Fa. „Reifen Helm“
  • im Süden durch Bahnanlagen
  • im Westen durch den Geltungsbereich des in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 95 „SO Großflächiger Einzelhandel und Wohnen“
  •  

ergänzt. Die Ergänzung umfasst die Flurstücke 27/11 tlw. und 34 tlw. der Flur 12 der Gemarkung Ribnitz.

 

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

 

  1. Ziele der Änderung und Ergänzung
  • Änderung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen

 

  1. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Rahmen einer dreiwöchigen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt. Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich die Planung berühren kann, zu beteiligen.

 

5. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

21

Ja- Stimmen

21

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://ribnitz-damgarten.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1000556&TOLFDNR=1010160&selfaction=print