14.02.2023 - 5 Verlängerung der Optionsfrist in Verbindung mit...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Frau Waack erläuterte den Sachverhalt. Herr Kasch bat um regelmäßige Sachstandsinformation und Abschlussbericht.

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Beschluss

 

Bislang lagen für Kommunen nur dann steuerbare Umsätze vor, wenn diese im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (vgl. § 4 Abs. 1 KStG: Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich hervorhebt) oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht wurden. Mit der Einführung des § 2 b UStG sollen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand entfallen – originär hoheitliche Tätigkeiten bleiben weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen, aber Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, werden bei Anwendung des neuen Rechts umsatzsteuerlich relevant.

 

Bereits mit den Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 wurde neben der Neuregelung in § 2 b UStG durch die Streichung des § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftssteuer aufgehoben. Doch durch den Gesetzgeber wurde in § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit für die Gemeinden eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen zu optieren. Von dieser Möglichkeit haben wir Gebrauch gemacht.

 

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Optionsfrist für alle Leistungen, die vor dem 01.01.2023 ausgeführt wurden, verlängert. Mit der Beschlussfassung zum Jahressteuergesetz 2022 im Dezember 2022 wurde die Optionsfrist nun nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert.

 

Ein Widerruf der Optionserklärung und eine daraus resultierende Verkürzung des Übergangszeitraums wird derzeit nicht in Erwägung gezogen. Es werden sämtliche Geschäftsvorfälle der Verwaltung in Zusammenarbeit mit einer kommunalen Steuerberatungsgesellschaft weiter intensiv auf einen möglichen Wettbewerb zu Dritten geprüft. Ggf. müssen Anpassungen in Verträgen, Satzungen, Verordnungen etc. vorgenommen werden.