20.09.2023 - 7 Aufstellungsbeschluss über die II. Ergänzung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Auf Anfrage von Herrn Stadtvertreter Eggersmann erläutert Herr Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften, dass sich hier nur Gewerbe ansiedeln kann, welches nach Baunutzungsverordnung im Gewerbegebiet zulässig ist. Als Beispiele nennt er Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Nebengewerk.

 

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Beschluss

Aufstellungsbeschluss über die II. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Gewerbegebiet West I“ (Neuaufstellung vom 10.09.2010)

 

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-23/732

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Die mit Ablauf des 10. September 2010 wirksam gewordenen Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Gewerbegebiet West I“, begrenzt

 

  • im Norden durch die „Alte Klockenhäger Landstraße“ und die „Klockenhäger Straße“
  • im Südosten durch die „Rostocker Straße“ (ehemals B 105)
  • im Südwesten durch landwirtschaftliche Fläche
  • im Westen durch das Betriebsgelände von DOKA Schalungstechnik (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 der Stadt Ribnitz-Damgarten)

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB um den nachfolgenden Teilbereich, begrenzt

 

  • im Norden durch die „Klockenhäger Straße“
  • im Westen und Süden durch landwirtschaftliche genutzte Flächen
  • im Osten durch die vorhandene Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbe-gebiet West I“

 

ergänzt.

 

  1. Es werden folgende Planziele angestrebt:

 

  • Einbeziehung der Flurstücke 7, 12/2, 12/7, 12/8, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 15/5, 15/11 der Flur 9 Gemarkung Ribnitz in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1
  • Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als „Gewerbegebiet“
  • Festlegung eines Maßes der baulichen Nutzung
  • Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:

 

  • dreiwöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

Gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB sind parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

21

Ja- Stimmen

21

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage