28.06.2023 - 13 Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über das be...

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Wortprotokoll

 

Herr Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften, erläutert, dass es sich bei einer Vorkaufsrechtssatzung um ein Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung in einem mit einem Bebauungsplan belegten Gebiet handelt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 98, „Wohnbebauung ehemalige Kreisverwaltung“, sowie der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurden bereits gefasst. Zielsetzung ist, ein Wettbewerbsergebnis umzusetzen, dass die Errichtung von 100 Wohneinheiten in attraktiver Bauweise, nachhaltig energetisch, beinhaltet.

 

Festzustellen ist, dass die Stadt nicht Eigentümer aller Flächen ist. Zweck der Beschlussfassung der Vorkaufsrechtssatzung ist die Sicherstellung der städtebaulichen Zielsetzungen über die städtischen Eigentumsgrenzen hinaus für den Fall, dass der Fremdeigentümer einen Verkauf beabsichtigt und beim Erwerber eine andere Interessenlage besteht. Da mit dem Bebauungsplan Baurecht für jedes Grundstück geschaffen wird, könnte die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses gefährdet sein. Durch die Vorkaufsrechtssatzung besteht für die Stadt die Möglichkeit, mit dem Verkäufer bzw. Erwerber vor der Entscheidung über den Eigentümerwechsel ins Gespräch zu kommen und die gemeinsamen Zielsetzungen zu definieren.

 

Auf Anfrage von Herrn Stadtvertreter Attula bestätigt Herr Körner, dass die Stadt in den Vertrag einsteigen könnte, sollte die entstehende Situation es erforderlich machen. In diesem Fall würde eine Beschlussfassung des Hauptausschusses herbeigeführt werden. Es ist aber nicht vorrangiges Interesse der Stadt, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.

 

Auf Anfrage von Herrn Stadtvertreter Kreitlow erklärt Herr Körner, dass die Vorkaufsrechtssatzung auch dazu dient, spekulative Preise zu verhindern.

 

Herr Stadtvertreter Gohs bittet darum, bei Beschlussvorlagen über Vorkaufsrechtssatzungen zukünftig den Bau- und Wirtschaftsausschuss in die Beratungsfolge aufzunehmen.

 

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Beschluss

Beschluss Nr. RDG/BV/BA-23/702

 

Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 98 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wohnbebauung ehem. Kreisverwaltung“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan (Anlage 1) markiert und umgrenzt. Er entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 98 „Wohnbebauung ehem. Kreisverwaltung“, Damgartener Chaussee, im Verfahren nach § 13 a BauGB, begrenzt:

  • im Norden durch den Boddenwanderweg
  • im Osten durch das Stadion „Am Bodden“
  • im Süden durch die „Damgartener Chaussee“ und die “Fritz-Reuter-Straße”
  • im Westen durch die Bebauung „Fritz-Reuter-Straße 30“

dessen Aufstellung die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten am 12.12.2018 / 22.02.2023 beschlossen hat. Betroffen sind die Flurstücke 333/5 tlw., 334/8, 334/11, 334/12, 335/5, 335/12, 335/17, 335/20 tlw., 335/21, 335/22, 335/23, 335/24 337/1 und 337/2 tlw. der Flur 11 der Gemarkung Ribnitz.

Der Lageplan (Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

Zweck

 

Die Satzung dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im § 1 dieser Satzung bezeichnete Gebiet. Die Planungsziele für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 98 lauten wie folgt:

  • Abbruch des vorhandenen Gebäudebestandes
  • Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes und einer Vorhaltefläche für eine Kindertagesstätte
  • Neuordnung der Erschließung einschließlich Ausweisung einer öffentlichen Parkplatzfläche
  • Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und gestalterischen Entwicklung

Mit der Aufstellung dieser Satzung über das besondere Vorkaufsrecht soll die Realisierung und Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplanes unterstützt bzw. gesichert werden.

 

Die Stadt fasst auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB den Beschluss zum besonderen Vorkaufsrecht für das im § 1 bezeichnete Gebiet, indem sie städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht zieht.

 

§ 3

Besonderes Vorkaufsrecht

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Ribnitz-Damgarten gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB das Vorkaufsrecht (besonderes Vorkaufsrecht) an unbebauten Grundstücken zu. Die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

 

§ 4

Mitteilungspflicht

 

Nach § 28 Abs.1 Satz 1 BauGB hat der Verkäufer eines Grundstückes der Stadt Ribnitz-Damgarten unverzüglich den Inhalt des Kaufvertrages mitzuteilen. Die Mitteilung durch den Käufer ersetzt die des Verkäufers.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

19

Ja- Stimmen

15

Nein- Stimmen

2

Enthaltungen

2

 

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Anlagen zur Vorlage