28.06.2023 - 15 Berichtspflicht über den Stand der Haushaltsaus...

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Wortprotokoll

 

Herr Stadtpräsident Westendorf informiert, dass der Bürgermeister gemäß § 20 GemHVO-Doppik M-V verpflichtet ist, die Stadtvertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Bericht einschließlich Darstellung des Finanzhaushalts mit den Angaben per 6. Juni 2023 liegt allen Mitgliedern der Stadtvertretung vor. Er führt aus, dass es sich um eine Information hat, die lediglich zur Kenntnis zu nehmen ist.

 

Auf eine entsprechende Anfrage hin stellt er fest, dass bei den Mitgliedern der Stadtvertretung keine Fragen aufgetreten sind. Die Information über den Stand der Haushaltsführung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

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Beschluss

Informationsvorlage Nr. RDG/IV/FA-23/680

 

Berichtspflicht über den Stand der Haushaltsausführung nach § 20 GemHVO-Doppik

 

 

Das Finanzergebnis stellt die Zahlungsvorgänge und den aktuellen Bankbestand dar. Im Unterschied zum Ergebnishaushalt enthält der Finanzhaushalt keine Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten. Zusätzlich sind investive Zahlungsvorgänge und Tilgungsleistungen abgebildet.

 

Die Salden der Ein- und Auszahlungen entwickeln sich zum Stichtag wie folgt:

 

Finanzergebnis per 31.12.2022:      - 2.194.296,13 Euro

Finanzergebnis per 06.06.2023:        3.433.947,64 Euro

 

Mit dem Beginn der Baumaßnahme „Schulcampus“ nehmen die liquiden Mittel ab.

 

 

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Anlagen zur Vorlage