31.08.2022 - 8 Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung des ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Stadtpräsident Westendorf bittet aufgrund der Tatsache, dass der Ortsbeirat Klockenhagen den Beschluss der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 empfohlen hat, nicht aber die im TOP 9 zu behandelnde und zu beschließende Veränderungssperre für das Plangebiet um eine Erläuterung des bestehenden Zusammenhangs beider Beschlussvorlagen durch Herrn Körner, Leiter des Amtes für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften.

 

Herr Körner führt aus, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes eine Konkretisierung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zum Ziel hat, speziell die Festlegung einer Beschränkung der Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 95 m² bei einer GRZ-Obergrenze von 0,2. Aktuell kann auf jedem Grundstück, egal welcher Größe, ein Wochenendhaus mit 95 m² errichtet werden. Die Veränderungssperre ist eine im Baugesetzbuch verankerte Möglichkeit zur Sicherung der Planziele und Verhinderung von Fehlentwicklung bei einem sich im Verfahren befindlichen Bebauungsplan. Da es sich heute zunächst um den Aufstellungsbeschluss handelt, wird mit dem Erlass einer Veränderungssperre verhindert, dass vor dem Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung Baugenehmigungen außerhalb der Grenzwerte erteilt werden.

 

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Beschluss

 

Beschluss Nr. RDG/BV/BA-22/554

 

Aufstellungsbeschluss über die I. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wochenendhausgebiet Klein-Müritz“ im Verfahren nach § 13 BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Ablauf des 13. Mai 2009 in Kraft getretene einfache Bebauungsplan Nr. 51 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wochenendhausgebiet Klein-Müritz“, begrenzt

 

  • im Norden durch die „Müritzer Straße“
  • im Westen durch vorhandene Wohnbebauung an der „Müritzer Straße“ und Wald
  • im Osten durch vorhandene Wohnbebauung an der „Müritzer Straße“ und Wald
  • im Süden durch Waldflächen

 

wird gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches geändert.

Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach den Regelungen des § 13 BauGB durchgeführt.

 

  1. Es wird folgendes Planziel angestrebt:
  • Konkretisierung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

 

  1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist als dreiwöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchzuführen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

22

Ja- Stimmen

20

Nein- Stimmen

1

Enthaltungen

1

 

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Anlagen zur Vorlage