01.12.2021 - 11 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseit...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Gemeindevertretung Semlow
- Datum:
- Mi, 01.12.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:40
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Martina Hilpert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Grundstücksabwasseranlagen- und Gebührensatzung aus dem Jahr 2008 wurde mit der 4. Änderungssatzung der gängigen Praxis angepasst. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen wählen eigenständig ein Entsorgungsunternehmen aus und zahlen den mit dem Entsorgungsunternehmen vereinbarten Preis.
Dies gilt für die Grundstücke im Gemeindegebiet, die nicht an die zentrale Schmutzwasser-beseitigungsanlage angeschlossen sind.
Beschluss
Beschluss-Nr. Se/BV/BA-21/079
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde Semlow (Grundstücksabwasseranlagen- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Semlow vom 1. Dezember 2021 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde Semlow erlassen:
Artikel I
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter bzw. beauftragt Dritte mit der Durchführung.
2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Termine für diese Regelentleerungen sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen mit einem Entsorgungsunternehmen abzustimmen.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Ist bei Campingplätzen, Wochenendhausgebieten, Kleingartenanlagen und dergleichen abweichend von der Regelentleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem Entsorgungs-unternehmen einen besonderen Termin zu vereinbaren.
4. § 4 Abs. 3 wird gestrichen
5. Abschnitt II wird gestrichen
6. Abschnitt III wir zu Abschnitt II
7. § 11 wird zu § 6 und wie folgt neu gefasst:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 3 Abs. 1 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt oder betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
b) nach § 3 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Semlow,
Eichler
Bürgermeisterin
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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