Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-21/378

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-21/378

 

Beschluss zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Ländliche Wohnsiedlung Borg“ im Verfahren nach § 13 b BauGB

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt:

 

  1. Der mit Datum vom 5. Juli 1994 in Kraft getretene Vorhaben- und Erschließungsplan wird im Verfahren nach den Regelungen des § 13 b BauGB aufgehoben. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 10/2, 10/3, 10/44, 10/5, 10/6, 10/7 und 10/8 der Flur 1 Gemarkung Borg.

 

  1. Das Plangebiet wird begrenzt:

 

  • im Westen durch die Straße „Weißer Weg“ und das Wohngrundstück „Weißer Weg 9“
  • im Süden und Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
  • im Norden durch vorhandene Bebauung und Grünflächen

 

  1. Gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

 

  1.                                                                                                                                                                             Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist wie folgt durchzuführen:
  •                                                                                                                                                                   3wöchige öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

Der Vorhaben- und Erschließungsplanes (VE-Plan) Nr. 12, „ländliche Wohnsiedlung Borg“ ist seit 1994 in Kraft. Planungsziel war die Errichtung von 3 Doppelhäusern sowie die vollständige Herstellung der Erschließungsanlagen. Im Durchführungsvertrag zu dem VE-Plan hatte sich Investor verpflichtet, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu errichten, wobei diese bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist. Das Vorhaben ist bis heute nicht realisiert.

Die Fläche ist vollständig Bestandteil des sich im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 96, dessen Entwurf die Stadtvertretung in der Sitzung am 18. August 2021 beschlossen hat. Angesichts des absehbaren Abschlusses dieses Planverfahrens ist die Stadt gehalten, die rechtswirksame Satzung des VE-Planes Nr. 12 aufzuheben. Das entsprechende Planverfahren ist durch einen Beschluss einzuleiten. Die Kosten des Verfahrens tragen die betroffenen Flächeneigentümer.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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