Beschlussvorlage - Se/BV/FA-21/063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. Se/BV/FA-21/063

 

Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2018 der Gemeinde Semlow

 

Die Gemeindevertretung Semlow beschließt über die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2018.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V beschließt die Gemeindevertretung Semlow über die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage.

In der Ergebnisrechnung 2018 wird ein Jahresfehlbetrag  i.H.v. 13.762,74 EUR ausgewiesen.

Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, gedeckt werden.
Die Entnahme beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen ab dem 1. Januar 2008, frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik (31.12.2011), zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage).
Der Jahresfehlbetrag ist nur insoweit durch planmäßige Abschreibungen (142.296,31 EUR) entstanden, wie den Abschreibungen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen (37.266,24 EUR) gegenüberstehen. Der Anfangsbestand 2018 beträgt 17.780,93 EUR, sodass eine Entnahme in Höhe von 13.762,74 EUR möglich ist.
Das negative Ergebnis verringert sich durch die Inanspruchnahme der zweckgebundenen Kapitalrücklage i.H.v. 13.762,74 EUR auf 0 EUR.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage 2018 zu beschließen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 X

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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