Informationsvorlage - Sc/IV/FA-21/035

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Informationsvorlage Nr. Sc/IV/FA-21/035

 

Berichtspflicht über den Stand der Haushaltsführung nach § 20GemHVO-Doppik

 

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss spätestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

 

Entsprechend des § 20 der Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik erhalten Sie anliegend den Stand zum 30.06.2021 des Haushaltsjahres 2021 Ihrer Gemeinde zur Kenntnis.

 

 

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Anlagen

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