Informationsvorlage - RDG/IV/FA-21/288

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Informationsvorlage RDG/IV/FA-21/288

 

Mit Urteil des BVerfG vom 10.04.2019 wurde entschieden, dass die bisher angewandte Einheitsbewertung als Grundlage für die Erhebung der Realsteuern nicht vereinbar mit
Art. 3 Abs. 1 GG ist (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich)

Die Ungleichheit der Besteuerung begründet sich darin, dass in den neuen Bundesländern Einheitswerte von 1935 und in den alten Ländern von 1964 zu Grunde gelegt werden. Die Werte sind gegenüber der Hauptfeststellung 1964 etwa nur halb so hoch.

 

Die Besteuerungsgrundlagen beruhen grundsätzlich auf dem Wert der Grundstücke. Dieser wird pauschalisiert durch die Finanzämter durch sogenannte Einheitswerte festgestellt. Vervielfältigt mit dem durch die Gemeinde jährlich mit der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz ergibt sich die zu entrichtende Grundsteuer.

 

Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 wurde eine 5-jährige Übergangsfrist in Gang gesetzt. Das Bundesmodell soll zum 01.01.2025 umgesetzt sein. Danach wird:

 

-          der Grundbesitz bewertet (Grundsteuerwert)

-          mit der Steuermesszahl multipliziert (Grundsteuermessbetrag) und dieser

-          mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt und ergibt dann

-          die Höhe der Grundsteuer.

 

Das Land M-V beabsichtigt, sich dem Bundesmodell anzuschließen. Damit wird für alle Eigentümer ein rechtssicheres, einheitliches und damit gerechteres Modell zur Anwendung gebracht.

 

 

 

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Anlagen

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