Beschlussvorlage - RDG/BV/HA-21/249

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

RDG/BV/HA-21/249

 

Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadtvertretung sowie ihrer Ausschüsse und Ortsbeiräte während der SARS-CoV-2-Pandemie

 

Die Stadtvertretung beschließt, bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie im Einzelfall folgende, durch das Gesetz ermöglichte, Varianten der Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung anzuwenden:

 

  1. Beschlussfassung in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufbeschluss). Die Beschlussfassung setzt voraus, dass jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt. Erklärungen der Mitglieder bedürfen der Schriftform; im elektronischen Verfahren wird zusätzlich die Textform zugelassen.

 

  1. Durchführung von Hauptausschuss-, Fachausschuss- und Ortsbeiratssitzungen als Videokonferenzen bzw. Hybridsitzungen. Eine Bildübertragung kann bei solchen Sitzungen bei bis zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und keine Zweifel an der Identität bestehen. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme-, Stimm- und Rederechte uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt.

 

Die Einzelfallantscheidung trifft die/der Vorsitzende des Gremiums im Einvernehmen mit dem Stadtpräsidenten.

 

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Sachverhalt

Der Landtag hat am 27. Januar 2021 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungs-fähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verabschiedet. Es eröffnet den kommunalen Körperschaften in der Corona-Pandemie insbesondere die Möglichkeit, Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien auch als Videokonferenz oder Hybridsitzung durchzuführen und die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses zu nutzen. Darüber hinaus können Gemeindevertretungen und Kreistage mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Haupt- ausschuss delegieren. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt.

Wenn die persönliche Anwesenheit für den Meinungs- und Willensbildungsprozess erforderlich ist, können Präsenzsitzungen auch nach wie vor unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden. Die Entscheidung, ob die neuen Möglichkeiten genutzt werden, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.

Mit dem Beschluss soll der teilweise Gebrauch der durch das Gesetz bestehenden Möglichkeiten der Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung grundsätzlich geregelt werden. Über die konkrete Anwendung erfolgt eine Einzelfallentscheidung.

Hinweis: Das Gesetz wird voraussichtlich in der ersten Februarwoche in Kraft treten. Da der konkrete Wortlaut noch nicht bekannt ist (bisher nur der Gesetzentwurf), könnte eventuell noch Änderungsbedarf am Beschlussvorschlag entstehen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Haushaltsmäßige Belastung:

Ja:

X

Nein:

 

Kosten:

Folgekosten/Abschreibungen:

Produkt / Sachkonto:

 

Verfügbare Mittel des Kontos:

 

 

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Anlagen

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