Beschlussvorlage - RDG/BV/FA-17/466

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/FA-17/466

 

Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Jahresabschluss 2012

 

Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapital-cklage zum Jahresabschluss 2012 in Höhe von 818.023,00 Euro.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung:

 

Gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V beschließt die Gemeindevertretung über eine Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage.

 

Die Ergebnisrechnung 2012 weist im Saldo der Erträge und Aufwendungen einen Fehlbetrag von 818.023,00 Euro aus.

 

Nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V kann ein Jahresfehlbetrag, soweit dieser durch planmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entstanden ist, durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt werden. Die Entnahme beschränkt sich dabei auf die Beträge, die der Kapitalrücklage aus investiv gebundenen Zuweisungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die Doppik (31.12.2011) zugeführt worden sind (zweckgebundene Kapitalrücklage - zKRL).

 

Bestand der zKRL am 31.12.2012:     1.301.730,65 Euro

notwendige Entnahme zum Haushaltsausgleich:       818.023,00 Euro

Bestand der zKRL am 01.01.2013:        483.707,65 Euro

 

 

Zu beachten ist die vorgeschriebene maximale genehmigungsfreie Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage. Diese ergibt sich aus der Differenz der planmäßigen Abschreibungen saldiert um die korrespondierenden Erträge aus der Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen.

 

 

 

 

Abschreibungen:       3.343.354,55 Euro

Auflösung Sonderposten:      1.474.391,10 Euro

Saldo:         1.868.963,45 Euro

 

Die für den Haushaltsausgleich notwendige Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage beträgt 818.023,00 Euro und liegt unter dem Saldo der Abschreibungen und der Erträge der Sonderpostenauflösung und ist damit genehmigungsfrei.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten, die Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2012 zu beschließen.

 

 

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