Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-17/371

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss-Nr. RDG/BV/BA-17/371

 

Eilbeschluss - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die I. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 63 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wildrosenweg“ OT Borg im Verfahren nach § 13 BauGB

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

  1. Die Entwurfsunterlagen der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Wildrosenweg“, OT Borg, einschließlich der Begründung werden in der vorliegenden Fassung mit Stand vom 1. Februar 2017 gebilligt und als Entwurf beschlossen.

 

  1. Der Planentwurf und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gleichfalls sind sie von der parallel durch-zuführenden Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu benachrichtigen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Sachverhalt/Begründung

Die im Bebauungsplan Nr. 63 festgesetzten HN-Bezugspunkte für die Gebäudehöhen basieren auf dem örtlichen Bestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63. Bedingt durch den nach Rechtskraft des Bebauungsplanes höhergelegenen Neubau des Wildrosenweges haben sich die örtlichen Höhenverhältnisse nachhaltig verändert. Auch werden in Anpassung an die neue Straßenhöhe Aufschüttungen auf den Baugrundstücken notwendig, so dass infolge dessen die festgesetzten möglichen Gebäudehöhen nicht mehr realisierbar sind.

 

Es ist absehbar, dass für eine Vielzahl künftiger Bauvorhaben entsprechende Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen notwendig werden, was letztlich die Genehmigungsverfahren erschwert. Dem soll mit der Änderung der entsprechenden Festsetzung begegnet werden. Geplant ist eine Festsetzung mit Höhenbezug auf die angrenzende Straße.

 

Zur Notwendigkeit des Eilbeschlusses

Derzeit liegen dem Landkreis zwei Anträge auf Befreiung in Bezug auf die Höhenfestsetzung für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 vor. Der Landkreis beabsichtigt eine Versagung der Anträge, da das Thema Höhenbezug als grundsätzliches Problem des Bebauungsplanes gesehen wird. Eine Befreiung gem. § 31 BauGB soll dagegen nur dem Einzelfall dienen.

 

Eine Genehmigung dieser Anträge wurde vom Landkreis nunmehr in Aussicht gestellt, wenn die Stadt zeitnah ihren Willen bekundet, die entsprechende Bebauungsplanfestsetzung zu ändern.

 

Der Beschluss ist vom Hauptausschuss als Eilbeschluss gem. § 35 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V zu beschließen und von der Stadtvertretung auf der nächsten Sitzung die Dringlichkeit zu bestätigen.

 

:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...