Beschlussvorlage - RDG/BV/BA-26/192
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Bau, Wirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeiter:
- Guido Keil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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03.02.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
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Entscheidung
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25.02.2026
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Ribnitz-Damgarten über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz
Präambel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 25. Februar 2026 folgende Veränderungssperre als Satzung erlassen:
§ 1 Anordnung der Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der am 28.02.2024 beschlossenen und mit Ablauf des 11.03.2024 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist wie folgt umgrenzt:
- im Süden durch die Waldfläche „Freudenberger Holz“ und landwirtschaftlich genutzte Flächen
- im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (westlich der Straße „Strübingsberg)
- im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (südlich der Kleingartenanlage „Am Wiesengrund“ und der Bundesstraße B 105)
- im Westen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (östlich der Bundesstraße B 105)
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst alle Flurstücke und Grundstücke, welche sich im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger, gemäß dem Lageplan mit eingezeichnetem Geltungsbereich befinden. Dieser Lageplan ist als Anlage Bestandteil der Satzung.
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 114 der Stadt Ribnitz-Damgarten, „Sondergebiet Windenergie“, Am Freudenberger Holz, rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB), spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.
Ribnitz-Damgarten, ……
Thomas Huth
Bürgermeister
Sachverhalt
Um den von der Bundesregierung im EEG 2023 anvisierten Zubau der Windenergie an Land zu erreichen, wird eine ausreichend große und nutzbare ausgewiesene Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen benötigt. Der Gesetzgeber hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) entsprechende verbindliche Flächenziele für die Bundesländer definiert. Bis 2027 sollen insgesamt 1,4 % der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden, bis 2032 ein Anteil von 2,0 %. Für Mecklenburg-Vorpommern sieht das WindBG hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes das Zwischenziel von 1,4 % an der Landesfläche für den 31.12.2027 und 2,1 Prozent für den 31.12.2032 vor.
Auf Grundlage dieser bundesgesetzlichen Vorgaben hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V eine Verwaltungsvorschrift zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land erlassen. Die in diesem Erlass zur Festlegung von Windenergiegebieten enthaltenen abschließend aufgeführten Ausschlusskriterien sind durch die jeweiligen Regionalen Planungsverbände anzuwenden.
Die Regionalen Planungsverbände sind nunmehr in der Pflicht, bis zu den benannten Terminen entsprechende Windenergiegebiete in den Regionalen Raumentwicklungsplänen auszuweisen. Sollte dieses nicht gelingen, kommt die seit 2023 geltende Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voll zum Tragen.
Bislang konnte die Regionalplanung die Ansiedlung von Windenergieanlagen über die sogenannte Konzentrationsflächenplanung räumlich steuern. Hierdurch wurde die Errichtung von Windenergieanlagen auf die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in der Region begrenzt und außerhalb der Eignungsgebiete ausgeschlossen. Diese Ausschlusswirkung, die regelmäßig als Hindernis im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen galt, würde dann bei Nichteinhalten der Flächenvorgaben ab dem 31.12.2027 bzw. 31.12.2032 entfallen. Dann könnten im gesamten Planungsraum Windenergieanlagen beantragt werden.
Die Stadt Ribnitz-Damgarten hat derzeit lt. rechtswirksamem Regionalem Raumentwicklungsprogramm Vorpommern keine Eignungsflächen für Windenergie in ihrem Hoheitsgebiet. Die vorhandenen Anlagen bei Borg und Freudenberg genießen Bestandsschutz, können aber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten voraussichtlich repowert werden, d. h. durch neue, oft größere und leistungsfähigere Anlagen ersetzt werden.
Im Rahmen der geplanten Mehrausweisung von Eignungsflächen wurden seitens der Regionalplanung auch im Hoheitsgebiet der Stadt entsprechende Flächen vorgeschlagen werden. In den Focus rückt dabei ein größerer Bereich nördlich des Freudenberger Holzes, der auch im Entwurf der Änderung des regionalen Raumentwicklungsplanes enthalten ist. Diese Fläche ist aufgrund der Nähe zum Gewerbegebiet Süd infrastrukturell günstig gelegen. Das Gewerbegebiet ist für Maßnahmen bzw. Anlagen geeignet, um die Energieversorgung der Stadt - auch im Sinne des Beschlusses der Stadtvertretung vom 22.02.2023 zur „Energieversorgung in Ribnitz-Damgarten“ - zukunftssicher neu zu ordnen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 114 sichert die geordnete städtebauliche Entwicklung dieser künftigen potentiellen Windenergiefläche. Die Veränderungssperre ist erforderlich, damit nicht bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Tatsachen geschaffen werden, welche den Zielen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen bzw. deren Umsetzung erschweren würden.
Innerhalb der Zweijahresfrist der Veränderungssperre war es auch aufgrund der noch nicht bestätigten Flächenausweisung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm nicht möglich, das Bebauungsplanverfahren Nr. 114 abzuschließen. Das entsprechende Änderungs-verfahren zum Flächennutzungsplan steht dagegen kurz vor dem Abschluss. Insofern wird zur Sicherung der Planung eine Verlängerung der Veränderungssperre notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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