04.12.2024 - 13 6. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Haupt...

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Wortprotokoll

 

Herr Stadtpräsident Gohs führt aus, dass die zu beschließenden Änderungen hauptsächlich auf die erfolgte Novellierung der Kommunalverfassung zurückzuführen sind.

 

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Beschluss

Beschluss-Nr. RDG/BV/HA-24/008/01

 

6. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 4. Dezember 2024 folgende 6. Änderungssatzung zur 4. Neufassung der Hauptsatzung der Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten erlassen:

 

Artikel I

 

1. § 3 (Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner) wird wie folgt geändert

 

a. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

 

 „Eine Einwohnerversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 5 % der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dies in einer allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde schriftlich beantragt haben. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.“

 

b. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben bzw. ihren Sitz in der Stadt haben, erhalten zu jeder planmäßigen Stadtvertretersitzung die Möglichkeit, in einer Einwohnerfragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

 

2. § 6 (Sitzungen der Stadtvertretung) wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

 

(4) Die Stadt überträgt öffentliche Sitzungen der Stadtvertretung in Bild und Ton über allgemein zugängliche Netze, zeichnet sie auf und stellt sie bis zum Ablauf des der Sitzung folgenden Montags zum Abruf bereit. Die Übertragung oder Aufzeichnung einer betroffenen Person unterbleibt, soweit sie dem widerspricht. Die Übertragung oder Aufzeichnung der anwesenden Öffentlichkeit und der an der Fragestunde teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt nur unter Erteilung einer Einwilligung. Soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung im Einzelfall widerspricht, sind in öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung Übertragungen und Aufzeichnungen in Bild und Ton durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung zulässig. Dritte dürfen öffentliche Sitzungen der Stadtvertretung nur übertragen oder aufzeichnen, soweit die betroffenen Personen eine Einwilligung erteilt haben.

 

3. § 9 (Bürgermeisterin oder Bürgermeister) Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € gemäß Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung.

 

4. § 10 (Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400 € gemäß Entschädigungsverordnung M-V. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300 € gemäß Entschädigungsverordnung M-V.“

 

5. § 11 (Gleichstellungsbeauftragte), Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, ist jedoch bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach § 41 Abs. 3 KV M-V, bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach
§ 41 Abs. 4 und bei der Ausübung ihrer Rechte nach § 41 Abs. 5 und 6 KV M-V weisungsfrei. Der Arbeitszeitanteil für die Ausübung der Funktion der Gleichstellungs-beauftragten beträgt 25 % eines Vollzeitäquivalentes.“

 

6. In § 12 (Entschädigungen) wird folgender Absatz 5 a eingefügt:

 

„Für stellvertretende Ausschussmitglieder gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend“.

 

7. § 13 (Festlegung von Wertgrenzen für Nachtragssatzungen nach § 48 KV M-V und § 20 GemHVO-Doppik) wird wie folgt geändert:

 

a. In der Überschrift werden das Wort „Nachtragssatzungen“ durch „Nachtragshaushalts-satzungen“ ersetzt und die Worte „und § 20 GemHVO-Doppik“ gestrichen

b. In Absatz 2 werden die Worte „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“ durch „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ und das Wort „ordentlichen“ durch „laufenden“ ersetzt.

c. In Absatz 3 werden die Worte „§ 48 Abs. 2 Nr. 3“ durch „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

d. In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „ordentlichen und außerordentlichen“ durch „laufenden“ ersetzt.

 

8. § 15 (Ortsteilvertretung), Absatz 3 wird gestrichen.

 

 

9. § 17 (Wahl der Ortsbeiräte) wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17 (Besetzung der Ortsbeiräte)

Die Ortsbeiräte Langendamm und Klockenhagen setzen sich aus jeweils sieben Einwohnerinnen oder Einwohnern des Ortsteils, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. Mitgliedern der Stadtvertretung zusammen, der Ortsbeirat Körkwitz aus drei. Die Besetzung der Ortsbeiräte erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.

 

10. § 19 (Elektronische Kommunikation) wird angefügt:

Für Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet wird, ist neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig. Diese Erklärungen sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.

 

Artikel II

 

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Ribnitz-Damgarten,

 

Huth

Bürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl der Mitglieder

25

 

 

 

 

 

 

davon anwesend

24

Ja- Stimmen

24

Nein- Stimmen

0

Enthaltungen

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://ribnitz-damgarten.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=1012432&selfaction=print