15.04.2021 - 15 Reform der Grundsteuer in Mecklenburg-Vorpommern

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Wortprotokoll

Frau Waack informiert über die bevorstehende Grundsteuerreform und deren Berechnungsschema.

Es ist wichtig, dass sich keine Gemeinde an der Reform bereichert. Die neu berechnete Grundsteuer darf nicht wesentlich höher sein.

Ziel ist es, alle Eigentümer rechtssicher, einheitlich und damit gerechter zu besteuern.

Anhand eines Zeitstrahles zeigt Frau Waack den Ablauf bis zur Einführung am 01.01.2025.

Herr Huth berichtet, dass nach der Grundsteuerreform die Grundsteuersätze angepasst werden müssten, jedoch nicht die Hebesätze.

Herr Schneider ist der Meinung, dass bei einer Anhebung der Grundsteuer A keine Produktivität mehr möglich ist.

Herr Huth ergänzt, dass es dann einen moderaten Anstieg der Grundsteuer A und B gibt.

 

 

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Beschluss

Die Mitglieder des Finanzausschusses nehmen die Information zur Kenntnis.

 

 

Informationsvorlage RDG/IV/FA-21/288

 

Mit Urteil des BVerfG vom 10.04.2019 wurde entschieden, dass die bisher angewandte Einheitsbewertung als Grundlage für die Erhebung der Realsteuern nicht vereinbar mit
Art. 3 Abs. 1 GG ist (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich)

Die Ungleichheit der Besteuerung begründet sich darin, dass in den neuen Bundesländern Einheitswerte von 1935 und in den alten Ländern von 1964 zu Grunde gelegt werden. Die Werte sind gegenüber der Hauptfeststellung 1964 etwa nur halb so hoch.

 

Die Besteuerungsgrundlagen beruhen grundsätzlich auf dem Wert der Grundstücke. Dieser wird pauschalisiert durch die Finanzämter durch sogenannte Einheitswerte festgestellt. Vervielfältigt mit dem durch die Gemeinde jährlich mit der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz ergibt sich die zu entrichtende Grundsteuer.

 

Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 wurde eine 5-jährige Übergangsfrist in Gang gesetzt. Das Bundesmodell soll zum 01.01.2025 umgesetzt sein. Danach wird:

 

-          der Grundbesitz bewertet (Grundsteuerwert)

-          mit der Steuermesszahl multipliziert (Grundsteuermessbetrag) und dieser

-          mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt und ergibt dann

-          die Höhe der Grundsteuer.

 

Das Land M-V beabsichtigt, sich dem Bundesmodell anzuschließen. Damit wird für alle Eigentümer ein rechtssicheres, einheitliches und damit gerechteres Modell zur Anwendung gebracht.

 

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Anlagen zur Vorlage