10.12.2025 - 17 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Gremium:
- Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten
- Datum:
- Mi., 10.12.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt
- Bearbeiter:
- Cindy Raasch
Wortprotokoll
Herr Bürgermeister Huth erläutert auf Anfrage von Frau Stadtvertreterin Wippermann, dass die Änderung im § 5 der Hundesteuersatzung darauf beruht, dass Hunde nach einer Änderung der Hundehalterverordnung M-V nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft werden, sondern entsprechend des Ergebnisses eines Wesenstests bei Auffälligkeiten.
Beschluss
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Ribnitz-Damgarten beschließt die
2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in Ribnitz-Damgarten
Einleitung wird wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. V. m. §§ 1 – 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretersitzung der Stadt Ribnitz-Damgarten vom 10.12.2025 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) erlassen:
Artikel I
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz, Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundhVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz, Abs. (6) entfällt.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung), Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:
- Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zum 01.01. des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
§ 13 Steuermarken, Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:
- Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Hundesteuer im Falle des § 5 Abs. (2) erhält der Hundehalter zwei Steuermarken. Die Kennzeichnung der gefährlichen Hunde erfolgt über eine violette Marke.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt neu gefasst:
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Artikel II
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Ribnitz-Damgarten,
Thomas Huth
Bürgermeister
Anlagen zur Vorlage
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